ErwGr. 3

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne). Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP. 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommen, um den Rahmen der Union für die GAP-Unterstützung besser an die Gegebenheiten in den landwirtschaftlichen Betrieben anzupassen, die Verwaltung der GAP-Strategiepläne durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und den mit den Kontrollen verbundenen Aufwand zu verringern. Darüber hinaus erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 (6) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (7), durch die insbesondere eingeführt wurde, dass die Mitgliedstaaten den Referenzanteil für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand GLÖZ) Standard 1 auf der Grundlage struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen anpassen können und dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auferlegung von Rückumwandlungsverpflichtungen für Landwirte und andere Begünstigte gewährt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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