ErwGr. 6

REG_2025_2650 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollte der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem er die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- oder Kleinerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfasst. Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern sollte nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler und nicht für andere nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in der nachgelagerten Lieferkette gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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