ErwGr. 4

REG_2025_2650 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte Akteure, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen handelt, sowie für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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