ErwGr. 5

REG_2025_2650 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems sollte die neue Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ eingeführt werden. Die Verpflichtungen dieser nachgelagerten Marktteilnehmer sollten mit denen identisch sein, die für Händler gelten. Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler sollten dazu verpflichtet sein, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern oder Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem Informationssystem erheblich verringert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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