ErwGr. 11

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Außerdem müssen Synergieeffekte zwischen dem EVF und anderen Programmen der Union genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Finanzinstitutionen oder sonstigen Dritten möglich sein, freiwillige Beiträge zum EVF als externe zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Freiwillige Übertragungen von Mitteln, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, an den EVF und die Kombination von Beiträgen aus dem EVF mit anderen Unionsprogrammen für spezifische Maßnahmen sollten möglich sein, sofern die kumulierte Unionsunterstützung die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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