ErwGr. 8

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Da sich Innovationstätigkeiten im Bereich der kritischen Verteidigungstechnologien erheblich auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, müssen spezifische Förderfähigkeitsregeln festgelegt werden, bei denen die Kohärenz mit anderen Instrumenten der Union im Sektor der Verteidigungsindustrie gewahrt und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine Rechnung getragen wird. Durch diese spezifischen Förderfähigkeitsregeln sollte die Teilnahme auf in der Union, in der Ukraine oder in einem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Mitglied) und mit Horizont Europa assoziiert ist, ansässige Rechtsträger beschränkt werden. Durch diese Regeln sollte die Beteiligung von Rechtsträgern ausgeschlossen werden, die unmittelbar oder mittelbar von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von Rechtsträgern eines solchen Drittlands kontrolliert werden. Allerdings sollte ein Rechtsträger, der in der Union oder einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied ansässig ist und von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von einem Rechtsträger eines Drittlands, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, kontrolliert wird, als Begünstigter förderfähig sein, sofern der Kommission Garantien zur Verfügung gestellt werden, die nach den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats oder des EWR-Mitglieds, in dem der Rechtsträger ansässig ist, gebilligt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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