ErwGr. 9

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Da die Souveränität und die Sicherheit der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/795 dringend und außerordentlich gestärkt werden müssen und damit im Rahmen des EIC-Accelerators als Teil von Horizont Europa Finanzmittel rasch in kritischen Sektoren, auch für Projekte mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsprojekte mobilisiert und reinvestiert werden, ist es angemessen, von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) abzuweichen. Angesichts dieser Umstände und dem Erfordernis der raschen Verfügbarkeit der Mittel muss insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, dass Erstattungen einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendeter Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der EIC-Komponente für Investitionen aus Mischfinanzierung im Rahmen des EIC des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ nicht in den Unionshaushalt fließen, sondern in den EIC-Fonds reinvestiert werden, damit — dank des geänderten Anwendungsbereichs — Projekte für zivile Anwendungen sowie Projekte mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsprojekte finanziert werden können. Der in Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegte Zeitrahmen sollte geändert werden, damit eine sinnvolle Durchführung unter außergewöhnlichen Umständen sichergestellt ist. Daher ist es notwendig, in Bezug auf diese Bestimmung eine Ausnahmeregelung einzuführen, die diese Möglichkeit vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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