ErwGr. 6

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

„Horizont Europa“, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, ist das Programm der Union zur Finanzierung von Forschung und Innovation und hat zentrale Bedeutung für die weltweite Führungsrolle der Union in Wissenschaft und Technologie. Der mit der genannten Verordnung eingerichtete Accelerator des Europäischen Innovationsrats (EIC) unterstützt insbesondere möglicherweise bahnbrechende Innovationen mit disruptivem Charakter und Expansionspotenzial, die für private Investoren zu riskant sein könnten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-up-Unternehmen und einige kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die im Verteidigungssektor tätig sind, benötigen Finanzmittel für die Vermarktung innovativer Produkte. Diese Rechtsträger sehen sich jedoch beim Zugang zu Finanzmitteln mit größeren Hindernissen konfrontiert als Rechtsträger in anderen Wirtschaftszweigen. Wie im Gemeinsamen Weißbuch hervorgehoben wird, muss die Verteidigungsbereitschaft der Union erhöht werden, da Europa derzeit von Krieg, Aggression und anderen feindseligen Handlungen heimgesucht wird. Zu diesem Zweck ist eine erhebliche Aufstockung der Unterstützung für wirkungsstarke verteidigungsbezogene Innovationen erforderlich, einschließlich der dringend benötigten Unterstützung für KMU, Start-up-Unternehmen und bestimmte kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bereit sind, solche wirkungsstarken verteidigungsbezogenen Innovationen großmaßstäblich einzuführen. Die derzeitige Struktur der Programme der Union, darunter auch der Europäische Verteidigungsfonds (EVF), bietet jedoch nicht den Umfang, die Flexibilität und die Geschwindigkeit, die erforderlich sind, um eine solche Unterstützung wirksam und rechtzeitig zu mobilisieren. Die derzeitige Struktur könnte Ungewissheit unter den Rechtsträgern im Verteidigungssektor bewirken, was den Zugang zu Unterstützung für Technologien für Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck anbelangt. Angesichts des Ausmaßes der Bedrohungslage im derzeitigen Umfeld sind außerordentliche Maßnahmen gerechtfertigt und erforderlich. Während die Unterstützung der Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich über den EVF erfolgt, bei dem es sich um ein spezifisches Programm von „Horizont Europa“ handelt, ist es in Anbetracht der derzeitigen strategischen Gegebenheiten angezeigt, den EIC-Accelerator für Maßnahmen zu öffnen, die sich für Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck eignen, wobei die Verwendung für zivile Anwendungen gefördert werden sollte. Die Unterstützung über die Scale-up-Regelung des EIC-Accelerators (im Folgenden „Regelung“) sollte auch auf nicht bankfähige KMU einschließlich Start-up-Unternehmen und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung sowie Einrichtungen, die bereits über den Accelerator unterstützt wurden, ausgedehnt werden, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen in kritische Verteidigungsanwendungen tätigen, wobei, falls zweckmäßig, Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck begünstigt werden sollten. Im Rahmen der bestehenden verteidigungsorientierten Finanzierungsinstrumente, insbesondere des EVF und der als Teil des Programms „InvestEU“ eingerichteten Eigenkapitalfazilität für den Verteidigungsbereich, ist eine Aufstockung der Unterstützung in Form von Direktinvestitionen mit Kapitalbeteiligung, mittels deren Unternehmen direkt Finanzmittel erhalten, nicht möglich. Daher ist es erforderlich, die Regelung auch für Innovationen im Bereich der kritischen Verteidigungstechnologien zu öffnen, um Rechtsträger, die in den Verteidigungssektor investieren, zu unterstützen und gleichzeitig die Komplementarität mit anderen bestehenden Instrumenten der Union sicherzustellen. Dadurch ist es gerechtfertigt, im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eine gezielte Ausnahme von dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Grundsatz vorzusehen, wonach der Schwerpunkt der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Rahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt werden, ausschließlich auf zivilen Anwendungen liegen darf, unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit. Die gezielte Ausnahme gilt unbeschadet des Ergebnisses der anstehenden Verhandlungen im Zusammenhang mit dem nächsten MFR. Die Kommission sollte für eine angemessene Aufsicht über die Anwendung der gezielten Ausnahme sorgen, unter anderem durch die Erhebung und Meldung geeigneter Daten im Rahmen der gegenwärtigen Kontrolle und Evaluierung des EIC, ohne den Teilnehmern zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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