ErwGr. 12

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Am 23. Juni 2022 beschloss der Europäische Rat, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, wodurch der deutliche Wille zum Ausdruck gebracht wurde, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Am 15. Dezember 2023 beschloss der Europäische Rat, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen, und erklärte, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen seien, sich langfristig und zusammen mit Partnern an Sicherheitszusagen für die Ukraine zu beteiligen, die der Ukraine dabei helfen sollen, sich zu verteidigen, Destabilisierungsversuchen standzuhalten und Angriffshandlungen in Zukunft zu verhindern. Die intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und eine angemessene Vorgehensweise angesichts der festen politischen Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen. Am 5. März 2023 schlug die Kommission vor, ein Instrument (im Folgenden „Unterstützungsinstrument für die Ukraine“) zu schaffen, mit dem die durch den Angriffskrieg Russlands verursachten Schäden an der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (Ukrainian Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „ukrainische DTIB“) behoben und der Wiederaufbau, die Erholung und die Modernisierung des Landes unter Berücksichtigung seiner möglichen künftigen Integration in die EDTIB unterstützt werden sollte. Seit Beginn des groß angelegten Einmarschs Russlands in die Ukraine hat die ukrainische DTIB ihre Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten erheblich ausgebaut, um den Bedarf der Streitkräfte der Ukraine zu decken. In diesem Zusammenhang könnte im Wege einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EDTIB und der ukrainischen DTIB die EDTIB Zugang zu diesen Kapazitäten erhalten, was zu dem Ziel beitrüge, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der EDTIB voranzubringen, und gleichzeitig mit der kontinuierlichen Unterstützung der Union zwecks Stärkung der Fertigungskapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Einklang stünde. Dementsprechend ist es eingedenk der gemeinsamen Ziele der Union und der Ukraine bei Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich und der Vorteile, die eine engere Integration in dieser Hinsicht für beide Seiten erwarten lässt, angezeigt, die Ukraine in Bezug auf den EVF als assoziiertes Drittland einzustufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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