Art. 10 – Recht von natürlichen Personen zum Widerspruch im Rahmen der Primärnutzung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche Personen ein Recht zum Widerspruch gegen den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die in einem EHR-System erfasst sind, über die in den Artikeln 4 und 12 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten haben. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausübung dieses Rechts reversibel ist.
(2)Wenn ein Mitgliedstaat ein Recht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einräumt, legt er Vorschriften und besondere Schutzmaßnahmen für einen solchen Mechanismus zum Widerspruch fest. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass ein Gesundheitsdienstleister oder ein Angehöriger der Gesundheitsberufe Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erhält, wenn die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person entsprechend Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich ist, selbst wenn der Patient das Recht zum Widerspruch im Rahmen der Primärnutzung ausgeübt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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