Art. 13 – Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung die einschlägigen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die ganz oder teilweise zumindest unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten fallen, elektronisch in einem EHR-System erfassen.
(2)Wenn sie Daten elektronisch verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisiert werden.
(3)Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen natürlichen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Erfassung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt.
(4)Bis zum 26. März 2027 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Datenqualität, einschließlich im Hinblick auf die Semantik, Einheitlichkeit, Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit für die Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im EHR-System, soweit dies relevant ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Erfassung oder Aktualisierung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten weisen die EHR den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Gesundheitsdienstleister, der diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen hat, sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen wurde, aus. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auch andere Aspekte der Datenerfassung aufgezeichnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 REG_2025_327 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13 REG_2025_327 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.