Art. 16 – Identifizierungsmanagement

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Nutzen natürliche Personen in Artikel 4 genannte Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten, so haben diese natürlichen Personen das Recht, sich mit allen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln elektronisch auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Mechanismen vorsehen, damit ein angemessener Identitätsabgleich in grenzüberschreitenden Situationen sichergestellt wird.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für den interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest. Dieser Mechanismus muss die Übertragbarkeit personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im grenzüberschreitenden Kontext erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dienste, die im Rahmen des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus erforderlich sind, als Teil der grenzüberschreitenden Infrastruktur gemäß Artikel 23 auf Unionsebene ein.
(4)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission setzen den interoperablen grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. der Union um.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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