Art. 18 – Entschädigung für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Dienstleister, die im Rahmen dieses Kapitels Daten empfangen, müssen den Gesundheitsdienstleister für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten nicht entschädigen. Ein Gesundheitsdienstleister oder ein Dritter darf von den betroffenen Personen weder direkt noch indirekt eine Gebühr oder Kosten für die gemeinsame Nutzung von Daten oder den Zugang zu ihnen oder eine Entschädigung dafür verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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