Art. 21 – Recht auf Beschwerde bei einer Stelle für digitale Gesundheit

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder justiziellen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder, sofern zutreffend, gemeinsam Beschwerde in Bezug auf die Vorschriften dieses Kapitels bei der zuständigen Stelle für digitale Gesundheit im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels einzureichen, sofern ihre Rechte oder Interessen negativ betroffen sind.
(2)Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß den Artikeln 3 sowie 5 bis 10 der vorliegenden Verordnung, so leitet die Stelle für digitale Gesundheit die Beschwerde an die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 weiter. Die Stelle für digitale Gesundheit stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Bewertung und Untersuchung der Beschwerde zu erleichtern.
(3)Die zuständige Stelle für digitale Gesundheit, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer im Einklang mit dem nationalen Recht über den bei der Handhabung der Beschwerde gemachten Fortschritt, über die in Bezug auf die Beschwerde getroffene Entscheidung, über jegliche Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und — im Fall einer solchen Weiterleitung — darüber, dass diese Aufsichtsbehörde von diesem Zeitpunkt an der einzige Ansprechpartner für den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit ist.
(4)Die Stellen für digitale Gesundheit in den betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um Beschwerden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von und dem Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ohne unangemessene Verzögerung zu bearbeiten und über sie zu entscheiden, einschließlich des Austauschs aller relevanten Informationen auf elektronischem Wege.
(5)Die Stellen für digitale Gesundheit müssen das Einreichen von Beschwerden erleichtern und leicht zugängliche Instrumente für die Einreichung von Beschwerden vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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