(1)Die Mitgliedstaaten können über MyHealth@EU zusätzliche Dienste zur Erleichterung der Telemedizin, der mobilen Gesundheitsfürsorge, des Zugriffs natürlicher Personen auf bestehende Übersetzungen ihrer Gesundheitsdaten und des Austauschs oder der Überprüfung von Bescheinigungen über den Gesundheitszustand, einschließlich Impfausweisdiensten zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Überwachung der öffentlichen Gesundheit oder zur Förderung digitaler Gesundheitssysteme, Dienste und interoperabler Anwendungen, mit dem Ziel bereitstellen, ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit zu erreichen, die Kontinuität der Versorgung zu verbessern und den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser zusätzlichen Dienste fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten können den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten mit anderen Infrastrukturen wie dem klinischen Patientenmanagementsystem sowie sonstigen Diensten oder Infrastrukturen in den Bereichen Gesundheit, Pflege oder soziale Sicherheit, die befugte Teilnehmer an MyHealth@EU werden können, erleichtern. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieses Austauschs fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Anbindung und Abtrennung einer anderen Infrastruktur an bzw. von der zentralen Plattform für digitale Gesundheit unterliegen einem Beschluss der Kommission, der im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen wird und der auf dem Ergebnis von Konformitätsüberprüfungen der technischen Aspekte eines Austauschs gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes beruht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Eine nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit eines Drittlands oder ein auf durch eine internationale Organisation auf internationaler Ebene eingerichtetes System kann ein befugter Teilnehmer von MyHealth@EU werden, sofern sie bzw. es die Anforderungen von MyHealth@EU für die Zwecke des Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gemäß Artikel 23 erfüllt, die sich aus der Anbindung an MyHealth@EU ergebende Übermittlung den Vorschriften in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht und die Anforderungen in Bezug auf rechtliche, organisatorische, operative, semantische, technische und Cybersicherheitsmaßnahmen denjenigen gleichwertig sind, die für die Mitgliedstaaten beim Betrieb der MyHealth@EU-Dienste gelten. Diese Anforderungen werden von der Kommission mittels Konformitätsüberprüfungen überprüft. Auf der Grundlage des Ergebnisses der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konformitätsüberprüfungen kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit des Drittlands oder das durch eine internationale Organisation auf internationaler Ebene eingerichtete System an MyHealth@EU anzubinden bzw. davon abzutrennen, sofern zutreffend. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erstellt und führt die Liste der nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit von Drittländern oder der durch internationale Organisationen auf internationaler Ebene eingerichteten Systeme, die gemäß diesem Absatz an MyHealth@EU angebunden sind, und macht diese Liste öffentlich verfügbar.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.