Art. 8 – Recht auf Beschränkung des Zugangs

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Natürliche Personen haben das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen ihrer in Artikel 3 genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu Teilen davon zu beschränken.
Bei der Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts sind die natürlichen Personen darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung des Zugangs Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung für sie haben könnte.
Die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Beschränkung des Zugangs nach Absatz 1 vorgenommen hat, darf für die Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für solche Beschränkungsmechanismen fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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