Art. 5 – Recht natürlicher Personen, Informationen in ihre eigene EHR einzugeben

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten oder über mit diesen in jenem Artikel genannten Diensten verbundene Anwendungen Informationen in die EHR dieser natürlichen Personen einzugeben. Diese Informationen müssen in solchen Fällen klar als von der natürlichen Person oder ihrem Vertreter eingegeben erkennbar sein. Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegebenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit verbundenen Informationen direkt zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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