Art. 3 – Recht natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Natürliche Personen haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten Zugang zumindest zu den sie betreffenden personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien fallen und für die Gesundheitsversorgung verarbeitet werden, zu erhalten. Der Zugang muss unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit unverzüglich nach der Erfassung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem EHR-System kostenlos und in leicht lesbarer, konsolidierter und zugänglicher Form gewährt werden.
(2)Natürliche Personen oder Ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten eine elektronische Kopie zumindest der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in Bezug auf diese natürlichen Personen, die unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien fallen, in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR kostenlos herunterzuladen.
(3)Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschränken, insbesondere wenn diese Beschränkungen aus Gründen der Patientensicherheit sowie unter ethischen Gesichtspunkten zum Schutz der natürlichen Person erforderlich sind, indem sie den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erst mit begrenztem zeitlichen Aufschub zu gewähren, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe der betroffenen natürlichen Person die Informationen mit unter Umständen erheblichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auf angemessene Weise mitteilen und erläutern kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2025_327 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2025_327 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.