Art. 6 – Recht natürlicher Personen auf Berichtigung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten ermöglichen es natürlichen Personen, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten auf einfache Weise gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 online zu verlangen. Gegebenenfalls überprüft der Verantwortliche die Richtigkeit der in dem Ersuchen gemachten Angaben mit einem einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe.
Die Mitgliedstaaten können es natürlichen Personen auch ermöglichen, andere Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten online auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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