Art. 100 – Anspruch auf Schadensersatz

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Jede natürliche oder juristische Person, der infolge eines Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, einen Anspruch auf Schadenersatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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