Art. 101 – Vertretung einer natürlichen Person

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Ist eine natürliche Person der Ansicht, dass die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte verletzt wurden, so hat sie das Recht, eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung, die nach nationalem Recht gegründet wurde, satzungsgemäße, im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt und auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder die in Artikel 21 und 81 genannten Rechte wahrzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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