(1)Wurden gemäß Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 3 Einwände gegen eine von einer Marktüberwachungsbehörde ergriffene nationale Maßnahme erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich diese Marktüberwachungsbehörde und die einschlägigen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der betreffenden nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Dieser Durchführungsbeschluss wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Die Kommission richtet ihren Durchführungsbeschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den einschlägigen Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
(2)Wenn die Kommission die in Absatz 1 genannte nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nicht konforme EHR-System von ihrem Markt zurückgenommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wenn die Kommission die in Absatz 1 genannte nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie aufheben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025
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