(1)Der Gesundheitsdateninhaber gilt als Verantwortlicher für die Bereitstellung der gemäß Artikel 60 Absatz 1 angeforderten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt. Ungeachtet Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, der als Verantwortlicher handelt, für die Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung aufgrund einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, wenn sie Daten über diese Umgebung bereitstellt, oder für die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Generierung einer Antwort aufgrund einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage.
(2)In den in Artikel 72 Absatz 6 genannten Fällen gilt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für den Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung oder einer Gesundheitsdatenanfrage. Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber gilt als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, wenn er Daten über eine sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Vereinbarungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025
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