Art. 80 – Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung für die Sekundärnutzung festlegen, wobei sie bestehende Infrastrukturen, Standards, Leitlinien und Empfehlungen der Union berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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