Art. 81 – Recht auf Beschwerde bei einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder, sofern zutreffend, gemeinschaftlich bei einer Zugangstelle für Gesundheitsdaten Beschwerde in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel enthaltenen Vorschriften einzureichen, sofern ihre Rechte oder Interessen beeinträchtigt werden.
(2)Die Zugangstelle für Gesundheitsdaten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den bei der Handhabung der Beschwerde gemachten Fortschritt und über die Entscheidung über die Beschwerde.
(3)Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen leicht zugängliche Instrumente für die Einreichung von Beschwerden bereit.
(4)Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung, wird die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt. Die einschlägige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dieser Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Bewertung und Untersuchung der Beschwerde zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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