REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847
Die verschiedenen Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten sind für die verschiedenen Szenarien der Gesundheitsversorgung unterschiedlich relevant. Die verschiedenen Kategorien weisen auch unterschiedliche Grade von Standardisierung auf, weshalb die Umsetzung von Mechanismen für ihren Austausch je nach Kategorie unterschiedlich komplex ist. Daher sollten die Interoperabilität und der Datenaustausch schrittweise verbessert werden, und für bestimmte Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten bedarf es einer Priorisierung. Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten wie etwa Patientenkurzakten, elektronische Verschreibungen und Abgaben von Arzneimitteln, Medizinische Bildgebung und damit zusammenhängende, auf Bildgebung gestützte Befunde, Ergebnisse medizinischer Untersuchungen wie Laborergebnisse und damit zusammenhängende Berichte sowie Entlassungsberichte wurden vom eHealth-Netzwerk als besonders relevant für die meisten Fälle von Gesundheitsversorgung ermittelt und sollten von den Mitgliedstaaten daher als prioritäre Kategorien bei der Ermöglichung des Zugangs und der Übermittlung betrachtet werden. Wenn solche prioritären Datenkategorien Gruppen elektronischer Gesundheitsdaten entsprechen, sollte diese Verordnung sowohl für die Gruppen als Ganzes als auch für einzelne Dateneinträge in diesen Gruppen gelten. Da beispielsweise der Impfstatus Teil einer Patientenkurzakte ist, sollten die mit der Patientenkurzakte verbundenen Rechte und Anforderungen auch für einen solchen Impfstatus gelten, auch wenn dieser getrennt von der gesamten Patientenkurzakte verarbeitet wird. Wird Bedarf am Austausch von zusätzlichen Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten für Zwecke der Gesundheitsversorgung festgestellt, sollten der Zugang zu diesen zusätzlichen Kategorien und deren Austausch im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht werden. Die zusätzlichen Kategorien sollten zunächst auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und der freiwillige Austausch dieser Datenkategorien in grenzüberschreitenden Situationen zwischen den zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten sollte in dieser Verordnung festgelegt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Datenaustausch in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten gelten, in denen häufiger grenzüberschreitende Gesundheitsdienste erbracht werden und noch schnellere Verfahren erfordern als in der Union allgemein.
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