ErwGr. 31

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Jede natürliche oder juristische Person sollte unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende rechtsverbindliche Entscheidungen einer Stelle für digitale Gesundheit haben oder wenn eine Stelle für digitale Gesundheit eine Beschwerde nicht bearbeitet oder die natürliche oder juristische Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortschritt oder das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Für Gerichtsverfahren gegen eine Stelle für digitale Gesundheit sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Stelle für digitale Gesundheit ihren Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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