REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847
MyHealth@EU bietet eine gemeinsame Infrastruktur für die Mitgliedstaaten, damit auf effiziente und sichere Weise Konnektivität und Interoperabilität sichergestellt werden, um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu unterstützen, ohne dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten vor und nach der Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten über MyHealth@EU berührt werden. Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation ihrer nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit und für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Gesundheitsversorgung vor und nach der Übermittlung dieser Daten über MyHealth@EU zuständig. Die Kommission sollte die Einhaltung der erforderlichen Anforderungen an die technische Entwicklung von MyHealth@EU sowie der detaillierten Vorschriften über die Sicherheit, Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit im Rahmen von Konformitätsüberprüfungen überwachen. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes einer nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die vom Verstoß betroffenen Dienste, die von dieser nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit bereitgestellt werden, auszusetzen. Die Kommission sollte im Namen der Mitgliedstaaten innerhalb von MyHealth@EU als Auftragsverarbeiterin für die Mitgliedstaaten auftreten und zentrale Dienste für diese Infrastruktur erbringen. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und einen Rahmen für das Risikomanagement bei der Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu schaffen, sollten die spezifischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche und die Pflichten der Kommission als Auftragsverarbeiterin im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Für die Daten und Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat ist allein dieser Mitgliedstaat zuständig. Die vorliegende Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen dieser Infrastruktur als Aufgabe, die im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeführt wird. Diese Verarbeitung ist für die Gesundheitsversorgung in grenzüberschreitenden Situationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der genannten Verordnung erforderlich.
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