ErwGr. 35

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Zusätzlich zu den Diensten in MyHealth@EU für den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten auf der Grundlage des europäischen Austauschformats für EHR könnten andere Dienste oder ergänzende Infrastrukturen beispielsweise dann erforderlich sein, wenn Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eintreten oder die Architektur von MyHealth@EU für bestimmte Anwendungsfälle nicht geeignet ist. Beispiele für solche Anwendungsfälle sind die Unterstützung von Impfpassfunktionen, einschließlich des Austauschs von Informationen über Impfkalender oder der Überprüfung von Impfzertifikaten oder anderen gesundheitsbezogenen Zertifikaten. Diese zusätzlichen Anwendungsfälle wären auch wichtig, um zusätzliche Funktionen für die Bewältigung von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einzuführen, wie z. B. die Unterstützung der Kontaktnachverfolgung zwecks Eindämmung von Infektionskrankheiten. Über MyHealth@EU sollte der Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten mit nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit einschlägiger Drittländer und mit auf internationaler Ebene von internationalen Organisationen eingerichteten Systemen unterstützt werden, um zur Kontinuität der Gesundheitsversorgung beizutragen. Dies gilt insbesondere für Personen, die in und aus benachbarten Drittländern reisen, für Bewerberländer und für die assoziierten überseeischen Länder und Gebiete. Die Anbindung solcher nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit in Drittländern an MyHealth@EU und die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene von internationalen Organisationen eingerichteten digitalen Systemen sollte einer Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Kontaktstellen und digitalen Systeme die technischen Spezifikationen, Datenschutzvorschriften und anderen Anforderungen von MyHealth@EU einhalten. Da mit der Anbindung an MyHealth@EU auch die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in Drittländer verbunden ist, etwa die Weitergabe einer Patientenkurzakte, wenn der Patient in diesem Drittland Gesundheitsversorgung in Anspruch nimmt, sollten darüber hinaus einschlägige Übermittlungsinstrumente gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Anbindung dieser nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit von Drittländern und der auf internationaler Ebene von internationalen Organisationen eingerichteten Systemen mit MyHealth@EU zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte sollte die Kommission die nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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