REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847
Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übermittlung sind in Fällen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung von Bedeutung, da dies die Kontinuität der Gesundheitsversorgung fördern kann, wenn natürliche Personen in andere Mitgliedstaaten reisen oder ihren Wohnort wechseln. Noch wichtiger ist die Kontinuität der Versorgung und der rasche Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Bewohner von Grenzregionen, die regelmäßig die Grenze überqueren, um Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. In vielen Grenzregionen könnten bestimmte spezialisierte Gesundheitsdienstleistungen auf der anderen Grenzseite besser erreichbar sein als im eigenen Mitgliedstaat. Für Situationen, in denen eine natürliche Person die Dienste eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesundheitsdienstleisters in Anspruch nimmt, ist eine Infrastruktur für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erforderlich. Der schrittweise Ausbau dieser Infrastruktur und ihre Finanzierung sollten berücksichtigt werden. Eine freiwillige Infrastruktur für diesen Zweck — MyHealth@EU — wurde als Teil der Maßnahmen zur Erreichung der in der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Ziele eingerichtet. Mit MyHealth@EU haben die Mitgliedstaaten natürlichen Personen erstmals die Möglichkeit gegeben, ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten während Auslandsaufenthalten an Gesundheitsdienstleister weiterzugeben. Aufbauend auf dieser Erfahrung sollte die Beteiligung an MyHealth@EU gemäß der vorliegenden Verordnung für die Mitgliedstaaten verpflichtend sein. Durch technische Spezifikationen für MyHealth@EU sollte der Austausch prioritärer Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten sowie zusätzlicher Kategorien, unterstützt durch das europäische Austauschformat für EHR, ermöglicht werden. Diese Spezifikationen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden und auf den grenzüberschreitenden Spezifikationen des europäischen Austauschformats für EHR beruhen, ergänzt durch weitere Spezifikationen zur Cybersicherheit, zur technischen und semantischen Interoperabilität, zum Betrieb und zur Verwaltung von Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, sich an MyHealth@EU anzuschließen, die technischen Spezifikationen für MyHealth@EU einzuhalten und Gesundheitsdienstleister, einschließlich Apotheken, daran anzubinden, da dies erforderlich ist, um die mit dieser Verordnung geschaffenen Rechte natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und deren Nutzung unabhängig vom Mitgliedstaat ausüben zu können.
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