ErwGr. 84

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sollten Informationen über die verfügbaren Datensätze und deren Merkmale bereitstellen, damit die Gesundheitsdatennutzer grundlegende Fakten über den Datensatz in Erfahrung bringen und deren mögliche Relevanz für ihre Zwecke bewerten können. Aus diesem Grund sollte jeder Datensatz zumindest Informationen über die Quelle und die Art der Daten und die Bedingungen für die Bereitstellung der Daten enthalten. Der Gesundheitsdateninhaber sollte mindestens jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist. Dementsprechend sollte ein EU-Datensatzkatalog erstellt werden, um die Auffindbarkeit der im EHDS verfügbaren Datensätze zu erleichtern, Gesundheitsdateninhaber bei der Veröffentlichung ihrer Datensätze zu unterstützen, alle Interessenträger, einschließlich der breiten Öffentlichkeit, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, über die im EHDS abgelegten Datensätze zu informieren (z. B. Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung, Datensatz-Auskunftsblätter) und für die Gesundheitsdatennutzer aktuelle Informationen über Datenqualität und -nutzbarkeit der Datensätze bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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