ErwGr. 93

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Zwecke des EHDS im Rahmen von Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Gesundheitsdaten, Datengenehmigungen und Gesundheitsdatenanfragen birgt ein höheres Risiko des unbefugten Zugriffs auf solche personenbezogenen Daten sowie der Möglichkeit von Cybersicherheitsvorfällen. Personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten sind besonders sensibel, da sie häufig Informationen enthalten, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen und deren Weitergabe an unbefugte Dritte erhebliches Leid verursachen kann. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegten Grundsätze wird durch die vorliegende Verordnung die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, des Rechts auf Privatsphäre und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sichergestellt. Um die vollständige Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gemäß der vorliegenden Verordnung und ein besonders hohes Maß an Schutz und Sicherheit sicherzustellen und das Risiko eines unrechtmäßigen Zugriffs auf diese personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu verringern, können die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung verlangen, dass personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten ausschließlich in der Union zur Wahrnehmung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben gespeichert und verarbeitet werden dürfen, es sei denn, es gilt ein gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gefasster Angemessenheitsbeschluss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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