ErwGr. 96

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Wenn Fragen erörtert werden, die der EHDS-Ausschuss für besonders relevant hält, sollte er Beobachter einladen können, beispielsweise den EDSB, Vertreter der Organe der Union, einschließlich des Europäischen Parlaments, und andere Interessenträger.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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