ErwGr. 99

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht haben, eine Beschwerde bei einer Stelle für digitale Gesundheit oder einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einzureichen, wenn die natürliche oder juristische Person der Ansicht ist, dass ihre Rechte oder Interessen gemäß dieser Verordnung beeinträchtigt wurden. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Stelle für digitale Gesundheit oder die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten sollte die natürliche oder juristische Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Verlauf und das Ergebnis der Beschwerde informieren. Erfordert der Fall weitere Ermittlungen oder eine Koordinierung mit einer anderen Stelle für digitale Gesundheit oder einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, sollte die betroffene natürliche oder juristische Person über Stand der Bearbeitung der Beschwerde informiert werden. Um die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern, sollte jede Stelle für digitale Gesundheit und jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, wobei die Möglichkeit, andere Kommunikationsmittel zu nutzen, nicht ausgeschlossen werden sollte. Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit ihren personenbezogenen Daten, so sollte die Stelle für digitale Gesundheit oder die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Beschwerde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 den Aufsichtsbehörden übermitteln. Die Stellen für digitale Gesundheit oder die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sollten bei der Bearbeitung und Beilegung von Beschwerden zusammen, unter anderem durch den unverzüglichen Austausch aller einschlägigen Informationen auf elektronischem Wege zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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