ErwGr. 24

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Zur Wiederaufbereitung bestimmte Kunststoffnebenprodukte könnten an einem anderen Herstellungsort als dem, von dem sie ursprünglich stammen, wiederaufbereitet werden. Wenn jedoch nicht klar ist, zu welchem Zweck diese Nebenprodukte geeignet sind, oder wenn sie während der Lagerung oder des Transports aus der Produktionsstätte, aus der sie stammen, kontaminiert werden, könnte ihre Wiederaufbereitung Risiken bergen. Um jede Verwendung von Kunststoffnebenprodukten für Zwecke, für die sie nicht geeignet sind, und eine Kontamination von Kunststoffnebenprodukten vom Ort, an dem sie anfallen, bis zum Ort ihrer Wiederaufbereitung zu verhindern, sollten in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 Vorschriften festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 genannte Konformitätserklärung für den Fall, dass solche Nebenprodukte in Verkehr gebracht werden, die für deren Wiederaufbereitung erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über deren Eignung für bestimmte Verwendungszwecke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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