ErwGr. 25

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Damit sich die Unternehmer auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen einstellen können, ist es angezeigt festzulegen, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung und mit allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union stehen, während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr bleiben können. Allerdings ist die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in der Regel mit der Lieferung mehrerer Produkte und Stoffe aus Zwischen-Herstellungsstufen durch andere Unternehmer verbunden. Im Interesse der Verbrauchersicherheit sollte der Übergang zur vollständigen Einhaltung der vorliegenden Verordnung daher so effizient wie möglich und mit geringstmöglicher Verzögerung erfolgen. Daher sollten Unternehmer, die ab dem Zeitraum von neun Monaten vor Ablauf des Übergangszeitraums von 18 Monaten Zwischenprodukte und Stoffe, die der vorliegenden Verordnung noch nicht entsprechen, in Verkehr bringen, verpflichtet werden, die Anwender dieser Produkte darüber zu informieren, dass diese nicht für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können, die nach Ablauf des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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