REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)
Die gemeinsame Lageerfassung unter den zuständigen Behörden ist eine unabdingbare Voraussetzung für die unionsweite Abwehrbereitschaft und Koordinierung in Bezug auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes. Zur Unterstützung des koordinierten Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf operativer Ebene und zur Gewährleistung eines regelmäßigen Austauschs relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wurde mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 das EU-CyCLONe eingerichtet. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 das CSIRTs-Netz eingerichtet, das der Förderung einer raschen und wirksamen operativen Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten dienen soll. Zur Sicherstellung der Lageerfassung und zur Stärkung der Solidarität sollten grenzübergreifende Cyber-Hubs, wenn sie Informationen in Bezug auf einen potenziellen oder andauernden Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes erhalten, dem CSIRTs-Netz relevante Informationen zur Verfügung stellen und diesbezüglich eine frühzeitige Warnung an das EU-CyCLONe richten. Je nach Lage könnten die weiterzugebenden Informationen insbesondere technische Informationen, Informationen über die Art und die Motive des tatsächlichen oder potenziellen Angreifers sowie übergeordnete nichttechnische Informationen über einen potenziellen oder andauernden Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes umfassen. In diesem Zusammenhang sollte dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und dem potenziell sensiblen Charakter der weitergegebenen Informationen gebührend Rechnung getragen werden. n der Richtlinie (EU) 2022/2555 werden auch die Zuständigkeiten der Kommission im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM) bekräftigt, sowie ihre Verantwortung für die Bereitstellung analytischer Berichte für die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR-Regelung) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates (14). Wenn grenzüberschreitende Cyber-Hubs relevante Informationen und Frühwarnungen in Bezug auf einen potenziellen oder andauernden Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes an das EU-CyCLONe und das CSIRTs-Netz weitergeben, ist es unerlässlich, dass diese Informationen über die genannten Netze an die Behörden der Mitgliedstaaten sowie an die Kommission weitergegeben werden. In diesem Zusammenhang sieht die Richtlinie (EU) 2022/2555 vor, dass das EU-CyCLONe dem Zweck dient, das koordinierte Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf operativer Ebene zu unterstützen und einen regelmäßigen Austausch relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu gewährleisten. Zu den Aufgaben des EU-CyCLONe gehört die Entwicklung einer gemeinsamen Lageerfassung für solche Sicherheitsvorfälle und Krisen. Es ist von größter Bedeutung, dass das EU-CyCLONe gemäß seinem Zweck und seinen Aufgaben dafür sorgt, dass diese Informationen unverzüglich den einschlägigen Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Geschäftsordnung des EU-CyCLONe angemessene Bestimmungen enthält.
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