ErwGr. 9

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Zur Stärkung der Reaktion der Union auf Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle ist eine Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen sowie mit vertrauenswürdigen, gleich gesinnten internationalen Partnern von zentraler Bedeutung. In diesem Zusammenhang sollten solche Länder als vertrauenswürdige, gleich gesinnte internationale Partner verstanden werden, die die Grundprinzipien, die für die Entstehung der Union maßgebend waren, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Achtung der Menschenwürde sowie die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts teilen und die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht untergraben. Eine solche Zusammenarbeit könnte auch im Hinblick auf die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, insbesondere das europäische Warnsystem für Cybersicherheit und die EU-Cybersicherheitsreserve, von Vorteil sein. Die Verordnung (EU) 2021/694 sollte vorsehen, dass unter bestimmten Verfügbarkeits- und Sicherheitsbedingungen Ausschreibungen für das europäische Warnsystem für Cybersicherheit und die EU-Cybersicherheitsreserve unter dem Vorbehalt von Sicherheitsanforderungen Rechtsträgern offenstehen könnten, die aus Drittländern kontrolliert werden. Bei der Bewertung des mit einer solchen Öffnung von Ausschreibungen verbundenen Sicherheitsrisikos ist es wichtig, die Grundprinzipien und Werte zu berücksichtigen, die die Union mit gleich gesinnten internationalen Partnern teilt, sofern diese Grundprinzipien und Werte wesentliche Sicherheitsinteressen der Union betreffen. Darüber hinaus könnten bei der Prüfung solcher Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/694 mehrere Elemente berücksichtigt werden, wie die Struktur und der Entscheidungsprozess der betreffenden Einrichtung, die Sicherheit von Daten und als Verschlusssache eingestuften oder vertraulichen Informationen, wobei sicherzustellen ist, dass die Ergebnisse der Maßnahme keiner Kontrolle und keinen Beschränkungen durch nicht förderfähige Drittländer unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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