Um diese Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in bestimmten Bereichen zu ändern. Insbesondere sollte mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2021/694 dahin gehend geändert werden, dass neue operative Ziele im Zusammenhang mit dem europäischen Warnsystem für Cybersicherheit und dem Cybernotfallmechanismus im Rahmen des spezifischen Ziels 3 des Programms Digitales Europa, das darauf abzielt, die Widerstandsfähigkeit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des digitalen Binnenmarkts zu gewährleisten, die Kapazitäten zur Überwachung von Cyberangriffen und Cyberbedrohungen zu stärken und darauf zu reagieren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Koordination im Bereich der Cybersicherheit zu verbessern, hinzugefügt werden. Das europäische Warnsystem für Cybersicherheit könnte eine wichtige Rolle dabei spielen, die Mitgliedstaaten bei der Antizipation von und dem Schutz vor Cyberbedrohungen zu unterstützen, und die EU-Cybersicherheitsreserve in erheblichem Maße könnte dazu beitragen, die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländer dabei zu unterstützen, auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle zu reagieren und deren Auswirkungen abzumildern. Diese Auswirkungen könnten erhebliche materielle oder immaterielle Schäden sowie ernsthafte Risiken für die öffentliche Sicherheit umfassen. Angesichts der besonderen Rolle, die das europäische Warnsystem für Cybersicherheit und die EU-Cybersicherheitsreserve spielen könnten, sollte mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2021/694 in Bezug auf die Teilnahme von Rechtsträgern geändert werden, die ihren Sitz in der Union haben, aber aus Drittländern kontrolliert werden, und zwar für die Fälle, in denen ein reales Risiko besteht, dass die erforderlichen und ausreichenden Instrumente, Infrastrukturen und Dienste oder Technologien, Fachkenntnisse und Kapazitäten in der Union nicht zur Verfügung stehen und die Vorteile der Aufnahme solcher Rechtsträger die Sicherheitsrisiken überwiegen. Es sollten spezifische Bedingungen festgelegt werden, unter denen finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit und der EU-Cybersicherheitsreserve gewährt werden kann, und es sollten die Steuerungs- und Koordinierungsmechanismen bestimmt werden, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Weitere Änderungen der Verordnung (EU) 2021/694 sollten Beschreibungen der im Rahmen der neuen operativen Ziele vorgeschlagenen Maßnahmen sowie messbare Indikatoren zur Überwachung der Umsetzung dieser neuen operativen Ziele umfassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025
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