ErwGr. 7

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Es ist notwendig, in der gesamten Union sowohl die Erkennung und Lageerfassung im Bereich der Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle als auch die Solidarität zu stärken, indem die Abwehrbereitschaft und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union zur Prävention von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes sowie zur Reaktion auf solche Sicherheitsvorfälle verbessert werden. Daher sollte ein europaweites Netz von Cyber-Hubs (im Folgenden „europäisches Warnsystem für Cybersicherheit“) geschaffen werden, um koordinierte Fähigkeiten zur Erkennung und Lageerfassung aufzubauen, damit die Fähigkeiten der Union zur Erkennung von Bedrohungen und zur Weitergabe von Informationen gestärkt werden; ein Cybernotfallmechanismus sollte eingerichtet werden, um die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Vorsorge für, der Bewältigung von und der Einleitung der Wiederherstellung nach schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes sowie andere Nutzer bei der Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertigen Sicherheitsvorfällen zu unterstützen; ferner sollte ein Europäischer Überprüfungsmechanismus für Cybersicherheitsvorfälle eingerichtet werden, um bestimmte schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle bzw. Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes zu überprüfen und zu bewerten. Die Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung ergriffen werden, sollten unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durchgeführt werden und die Tätigkeiten des CSIRTs-Netzes, des Netzwerks der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (im Folgenden „EU-CyCLONe“) oder der Kooperationsgruppe (im Folgenden „NIS-Kooperationsgruppe“), die alle gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichtet wurden, ergänzen und nicht duplizieren. Diese Maßnahmen lassen Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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