ErwGr. 30

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Beschlüsse über die Freigabe von Mitteln zur Unterstützung in Form von Darlehen gemäß Artikel 19 Absatz 3 sollten im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2029 erlassen werden. Diese Frist schließt die Zeit ein, die die Kommission benötigt, um die erfolgreiche Erfüllung der betreffenden Auszahlungsbedingungen zu bewerten und den anschließenden Beschluss über die Freigabe von Mitteln zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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