REG_2025_660 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton
Die Agentur schlug vor, dass bei in Verkehr gebrachten Wurfscheiben aus Ton ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 Gew.-% der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton für die Summe von 18 Indikator-PAK nicht überschritten werden sollte. Darüber hinaus schlug sie vor, die Verwendung dieser Wurfscheiben aus Ton einzuschränken, um zu verhindern, dass es zu Freisetzungen aus vor Inkrafttreten der Beschränkung in Verkehr gebrachten Wurfscheiben aus Ton kommt (6). Da es viele verschiede PAK gibt, die in den Bindemitteln in unterschiedlichem Maße vorhanden sind, sollten die Bedingungen der Beschränkung aus praktischen Gründen auf die Konzentration einer Reihe messbarer und bekannter PAK gestützt werden, die als Indikatoren für das Vorhandensein anderer PAK dienen. Mithin wird durch die Begrenzung der Konzentration dieser 18 Indikator-PAK in Wurfscheiben aus Ton auch die Konzentration anderer PAK in Wurfscheiben aus Ton beschränkt. Die Agentur prüfte vier mögliche Konzentrationsgrenzwerte und kam zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 0,005 % zu bevorzugen ist, da dieser die PAK-Freisetzungen um mehr als 99 % effektiv verringert und da Alternativen verfügbar sind. Ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % für die Summe der 18 Indikator-PAK würde bedeuten, dass CTPHT, Erdölpech und Petroleumharz als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton unzulässig sind. Um die praktische Anwendbarkeit der Beschränkung zu erleichtern, wird die Reihe von Indikatoren an die bestehenden Regeln des Internationalen Sportschützenverbands (International Sport Shooting Federation, ISSF) für Wurfscheiben aus Ton, die in seinen Wettbewerben verwendet werden, angeglichen. Diese Regeln sehen für die Summe der 18 Indikator-PAK einen Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton vor.
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