(1)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 9 durchgeführten Bewertung und entsprechend den gemäß Artikel 11 Absatz 3 erhaltenen Informationen schriftlich über das Ergebnis des Verfahrens, d. h. über a) das Ergebnis eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 4, gegebenenfalls einschließlich der Änderung einer Verwaltungsvorschrift oder -praxis; b) das Ergebnis eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 5, gegebenenfalls einschließlich der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens bzw. der Änderung einer Rechtsvorschrift; c) die Nichtbeseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses; d) die Gründe, die zu einer Position gemäß Buchstabe a, b oder c geführt haben; e) gegebenenfalls die Frist für Rechtsbehelfe nach nationalem Recht. Für die Zwecke von Buchstabe e werden dem Initiator in Ermangelung einer Frist nach nationalem Recht für die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs sechs Monate gewährt. Die Rechtsbehelfe beschränken sich auf eine Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nach dieser Verordnung.
(2)Hat die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde beschlossen, das grenzübergreifende Hindernis im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu beseitigen, so a) unterrichtet sie die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung des benachbarten Mitgliedstaats; b) informiert sie den Initiator über die wichtigsten Schritte im Verfahren zur Änderung der Rechtsvorschrift, gegebenenfalls einschließlich des Gesetzgebungsverfahrens, das zur Änderung der betreffenden Rechtsvorschrift eingeleitet wurde, um das grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, oder über die endgültige Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens. Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator auch dann, wenn die zuständige Behörde des benachbarten Mitgliedstaats ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet hat, um eine Rechtsvorschrift zu ändern.
(3)Kommen der betreffende Mitgliedstaat und der benachbarte Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass jeder von ihnen bereit ist, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung seiner jeweiligen Rechtsvorschrift bzw. seiner jeweiligen Verwaltungsvorschrift oder seiner jeweiligen Praxis einzuleiten, so stimmen sie sich hierbei — im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen — eng miteinander ab. Diese Abstimmung kann sich auf den Zeitplan für die Verfahren erstrecken und kann die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses mit Vertretern der zuständigen Behörden und der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung umfassen, sofern relevant.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025
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