(1)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde bewertet jedes eingereichte grenzübergreifende Dossier gemäß den Artikeln 7 und 8 und stellt das grenzübergreifende Hindernis fest, sofern ein solches vorliegt.
(2)Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde den Initiator auffordern, Klarstellungen zu dem grenzübergreifenden Dossier oder zusätzliche spezifische Informationen vorzulegen. Enthält nach den Bewertungsschritten nach Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes das grenzübergreifende Dossier nicht alle nach Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Elemente, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde unter Angabe der Gründe das Dossier schließen, und die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator entsprechend.
(3)Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass kein grenzübergreifendes Hindernis vorliegt, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung unter Angabe der Gründe das Dossier schließen, und die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung setzt den Initiator davon in Kenntnis.
(4)Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass das mutmaßliche grenzübergreifende Hindernis in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats fällt, so kontaktiert sie die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in jenem anderen Mitgliedstaat oder, wenn es keine solche gibt, die relevante Behörde in jenem Mitgliedstaat. Stimmt jene Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder jene relevante Behörde zu, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung alle relevanten Informationen an diese weitergeben und den Initiator unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
(5)Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass ein grenzübergreifendes Hindernis vorliegt, so kann sie entweder eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder, wenn es keine solche gibt, die relevante Behörde bzw. die relevanten Behörden eines benachbarten Mitgliedstaats bzw. benachbarter Mitgliedstaaten kontaktieren.
(6)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde in dem von dem grenzübergreifenden Hindernis betreffenden Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Arten vorgehen: a) sofern möglich, auf eine geltende internationale — bilaterale oder multilaterale, sektorspezifische oder sektorübergreifende — Vereinbarung zurückgreifen, die einen Mechanismus zur Beseitigung von grenzübergreifenden Hindernissen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung sind, vorsieht; b) sofern anwendbar, auf andere bestehende Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zurückgreifen; c) Ad-hoc-Mechanismen schaffen; d) das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen nach Kapitel IV entweder allein oder, wenn dies notwendig und so vereinbart ist, gemeinsam mit dem benachbarten Mitgliedstaat anwenden; e) beschließen, das Hindernis nicht zu beseitigen, und das Dossier schließen. Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse, auch in Bezug auf Elemente beispielsweise betreffend die beteiligten Akteure und das anzuwendende Verfahren, und insbesondere für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit dem benachbarten Mitgliedstaat, ausschließlich die Bestimmungen jener Vereinbarung maßgeblich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025
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