Art. 8 – Inhalt grenzübergreifender Dossiers

REG_2025_925 · über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

(1)Das grenzübergreifende Dossier enthält mindestens folgende Elemente: a) eine Beschreibung der grenzübergreifenden Interaktion und ihres Kontexts; b) eine Beschreibung des Problems, das sich aus einem grenzübergreifenden Hindernis ergibt; c) die Begründung für die Notwendigkeit, das grenzübergreifende Hindernis zu beseitigen; d) gegebenenfalls eine Beschreibung der negativen Auswirkungen des grenzübergreifenden Hindernisses auf die Entwicklung der grenzübergreifenden Region; e) Angaben zum betreffenden geografischen Gebiet; f) sofern bekannt und relevant, Angaben zu dem Zeitraum, in dem eine Abweichung oder Ausnahme von dem grenzübergreifenden Hindernis gelten sollte oder der erwartungsgemäß zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist; g) sofern bekannt, Informationen darüber, ob ein grenzübergreifendes Dossier zu demselben mutmaßlichen grenzübergreifenden Hindernis bei einer anderen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingereicht worden ist.
(2)Der Initiator kann auch das grenzübergreifende Hindernis benennen und, soweit möglich, einen Vorschlag für den Wortlaut für eine Abweichung oder Ausnahme von dem grenzübergreifenden Hindernis oder für eine Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses im Wege einer rechtlichen Ad-hoc-Lösung vorlegen.
(3)Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte geografische Gebiet wird auf die für die wirksame Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses erforderliche Mindestgröße begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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