(1)Jede Stelle für grenzübergreifende Koordinierung steht mit dem Initiator gemäß Artikel 9 und Artikel 10 und, sofern anwendbar, gemäß Artikel 11 und Artikel 12, in Kontakt. Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, der der Initiator das grenzübergreifende Dossier vorlegt, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein nationales, ein regionales oder ein gemeinsames Dossier handelt, dient als einzige Kontaktstelle für den Initiator in Bezug auf die Bewertung des grenzübergreifenden Dossiers nach Kapitel III und, sofern anwendbar, nach Kapitel IV.
(2)Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im eigenen Namen bei grenzübergreifenden Dossiers tätig werden können oder ob sie, gemäß Absatz 1, nur im Namen der zuständigen Behörde für die Kommunikation mit dem Initiator zuständig sind.
(3)Die Mitgliedstaaten legen entweder einzeln, in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fall, oder gemeinsam, in dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Fall, die Verteilung der folgenden Aufgaben und Verfahren nach den Kapiteln II und III sowie, sofern anwendbar, nach Kapitel IV, zwischen der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung und der zuständigen Behörde fest: a) Durchführung der Bewertung aller grenzübergreifenden Dossiers nach Artikel 9; b) Gewährleistung von Transparenz und Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und gemäß dem Anhang; c) Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen für grenzübergreifende Hindernisse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, nach den Artikeln 9 und 10 und, sofern anwendbar, nach den Artikeln 11 und 12; d) Pflege der Kontakte zu der Stelle oder zu den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung oder, wenn es keine solche gibt, zu der relevanten Behörde oder den relevanten Behörden in dem benachbarten Mitgliedstaat oder in den benachbarten Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 4; e) Pflege der Kontakte zur Kommission und deren Unterstützung bei den Koordinierungsaufgaben nach Artikel 13, insbesondere bei der Aktualisierung des Registers nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a durch mindestens jährliches Bereitstellen von Informationen über jedes grenzübergreifende Dossier gemäß dem Anhang.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025
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