(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „grenzübergreifende Interaktion“ a) jede für öffentliche oder private grenzübergreifende Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur oder b) die Einrichtung, das Funktionieren oder die Erbringung eines grenzübergreifenden öffentlichen Dienstes in einer grenzübergreifenden Region; 2. „grenzübergreifendes Hindernis“ jede Rechtsvorschrift oder Verwaltungsvorschrift in einem Mitgliedstaat oder jede Verwaltungspraxis einer Behörde in einem Mitgliedstaat, die sich negativ auf eine grenzübergreifende Interaktion und somit auf die Entwicklung einer grenzübergreifenden Region auswirken kann, jedoch keinen potenziellen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt; 3. „zuständige Behörde“ eine Stelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die befugt ist, rechtsverbindliche und durchsetzbare Rechtsakte in einem Mitgliedstaat zu erlassen, der eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichtet; 4. „grenzübergreifendes Dossier“ ein von einem oder mehreren Initiatoren erstelltes Dokument, das einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung vorgelegt wird; 5. „grenzübergreifender öffentlicher Dienst“ eine Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse zur Erbringung einer Dienstleistung, zur Bewältigung gemeinsamer Probleme oder zur Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials von Grenzregionen auf verschiedenen Seiten einer oder mehrerer Grenzen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten durchgeführt wird und die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der betreffenden Grenzregion fördert; 6. „Initiator“ jede private oder öffentliche Stelle, die an der Bereitstellung, dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Funktionieren eines grenzübergreifenden öffentlichen Dienstes oder einer Infrastruktur an einer Grenze beteiligt ist, für die mindestens eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet ist; 7. „relevante Behörde“ jede Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständige Einrichtung innerhalb eines Mitgliedstaats ohne eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, die eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung aus einem benachbarten Mitgliedstaat in Bezug auf ein grenzübergreifendes Dossier kontaktieren kann.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung deckt der Verweis auf die „zuständige Behörde“ auch Situationen ab, in denen mehr als eine Behörde innerhalb desselben Mitgliedstaats zuständig ist oder konsultiert werden muss.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „grenzübergreifendes Hindernis“ ein grenzübergreifendes Hindernis oder mehrere grenzübergreifende Hindernisse, die mit einem grenzübergreifenden Dossier in Zusammenhang stehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025
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