Art. 4 – Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung

REG_2025_925 · über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

(1)Auf der Grundlage ihrer jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen können die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 auf nationaler oder regionaler Ebene eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichten. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung nur für einige seiner Grenzregionen einzurichten, so ist er nicht verpflichtet, Stellen für grenzübergreifende Koordinierung für seine übrigen Grenzregionen einzurichten. Ein Mitgliedstaat, der sowohl Land- als auch Seegrenzen mit einem anderen Mitgliedstaat hat und beschließt, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, ist nicht verpflichtet, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für seine Seegrenzen einzurichten, die er mit dem anderen Mitgliedstaat gemeinsam hat.
(2)Zwei oder mehrere benachbarte Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, die für eine oder mehrere ihrer grenzübergreifenden Regionen zuständig ist.
(3)Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, so wird jede dieser Stellen eingerichtet a) als Teil einer bestehenden Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung, wobei dieser Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung die zusätzlichen Aufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung zu übertragen sind oder b) als gesonderte Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlass des Beschlusses zur Einrichtung der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung die Kontaktdaten dieser Stelle sowie Informationen zu ihren Aufgaben a) auf der Website der Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder der ständigen Einrichtung, die als Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet worden ist, sowie auf den Websites der relevanten Interreg-A-Programme nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 verfügbar gemacht werden und b) zur gleichen Zeit elektronisch gemäß dem Anhang dieser Verordnung an die Kommission übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontaktdaten und Informationen aktuell gehalten werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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