Art. 7 – Zusammenstellung und Einreichung grenzübergreifender Dossiers

REG_2025_925 · über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

(1)Der Initiator stellt ein grenzübergreifendes Dossier gemäß Artikel 8 zusammen.
(2)Der Initiator reicht das grenzübergreifende Dossier bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in einem der Mitgliedstaaten ein, in denen sich das geografische Gebiet befindet, das von dem mutmaßlichen grenzübergreifenden Hindernis betroffen ist.
(3)Werden grenzübergreifende Dossiers zu demselben grenzübergreifenden Hindernis in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so legen die jeweiligen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im gegenseitigen Benehmen fest, welche von ihnen das grenzübergreifende Dossier bearbeitet. Entsprechend übermitteln die anderen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung ihre grenzübergreifenden Dossiers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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