Art. 10 – Dem Initiator zu übermittelnde Informationen

REG_2025_925 · über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

(1)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator schriftlich über den Verlauf der Bewertung nach Artikel 9, und zwar innerhalb der nach nationalem Recht vorgesehenen Standardfrist für die Beantwortung eines gleichwertigen Ersuchens.
(2)Ist eine solche Frist nach nationalem Recht nicht vorgesehen, so gelten folgende Fristen: a) drei Monate ab dem Datum des Eingangs des grenzübergreifenden Dossiers bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für die Bewertungsschritte nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2. b) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs des grenzübergreifenden Dossiers bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für die Bewertungsschritte nach Artikel 9 Absätze 3, 4, 5 und 6.
(3)Die gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen enthalten ferner Angaben zu a) den durchgeführten Bewertungsschritten, den entsprechenden Gründen und, gegebenenfalls, den gezogenen Schlüssen und b) den Rechtsbehelfen, die dem Initiator nach nationalem Recht gegen diese Bewertungsschritte zur Verfügung stehen. Die Rechtsbehelfe beschränken sich auf eine Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nach dieser Verordnung.
(4)Die Frist nach Absatz 1 dieses Artikels kann gemäß den nationalen Vorschriften, die für ähnliche Verfahren gelten, verlängert werden. In Ermangelung solcher nationaler Vorschriften kann die Frist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels um maximal drei Monate verlängert werden, wenn eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder eine zuständige Behörde nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass mehr Zeit für eine rechtliche Prüfung oder für Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats oder für die Koordinierung mit dem benachbarten Mitgliedstaat erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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